In seiner Sitzung am 09.03.2005 beschloss der Stadtrat das seit längerem betriebene „Zentrenkonzept Einzelhandel“. Dabei handelt es sich um ein Regelungsinstrument, das die Marktentwicklung im Einzelhandel lenkt und das nach § 1 V Nr. 10 BauGB bei Aufstellung von Bauleitplänen als sonstige städtebauliche Planung der Stadt Mainz berücksichtigt werden muss.
Eine zentrale Leitlinie dieses Konzepts besagt, dass künftig die Ansiedlung von Super- und Lebensmitteldiscountmärkten weder außerhalb der Siedlungsbereiche noch in Siedlungsrandlagen erfolgen kann.
Für Ebersheim bedeutet dies, dass die Ansiedlung eines Supermarktes bzw. Lebensmitteldiscounters in östlicher Ortsrandlage (E 31) — wie von der CDU Ebersheim gefordert — nicht zu realisieren ist. Des Weiteren ist das Gewerbegebiet an der Rheinhessenstraße (E 52) für Einzelhandelsbetriebe mit einem Ansiedlungsausschluss versehen. Trotz der einstimmigen Forderung des Ortsbeirates, die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters durch Aufhebung des Ansiedlungsausschlusses dort zuzulassen (Antrag Nr. 03/2003 der CDU-Ortbeiratsfraktion), wurde dieser von der Verwaltung nicht aufgehoben. Vielmehr soll er lt. Zentrenkonzept auch weiterhin aufrechterhalten werden.
Zudem wurde bereits 2001 unser im Ortsbeirat beschlossener Antrag, der auf die Ansiedlung eines Einkaufsmarktes im Baugebiet hinter dem alten Sportplatz/Zornheimer Straße (E 56 S — Teil II) abzielte, von der Verwaltung abgelehnt.
Aufgrund städteplanerischer Maßgaben sind also Planungen für die Ebersheimer Nahversorgung an aus unserer Sicht geeigneten Standorten nicht zu verwirklichen.
In der oben angeführten Sitzung beschloss der Stadtrat auch die Einleitung des Satzungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermärkte ,ln der Effenspitze‘ (E 66), der auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei Menges die Errichtung zweier Verbrauchermärkte (Aldi und Minimal) vorsieht.
Hierbei handelt es sich lediglich um einen Einleitungsbeschluss, da wesentliche Punkte dieses Vorhabens noch zu klären sind — u.a. Verkehrsproblematik, lmmissionsschutz — und zudem eine Prüfung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zu erfolgen hat. Auch müssen alle weiteren Verfahrensschritte der Bauleitplanung, wie z.B. Offenlegung oder die Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB, durchlaufen werden.
Die CDU-Ortbeiratsfraktion hat sich lange und eingehend mit dem Vorhaben „Einkaufsmärkte“ auseinandergesetzt, zumal unsere Anregungen und Vorhaben für die Weiterentwicklung der Nahversorgungsmöglichkeiten bekanntlich auf eine Ortsrandentwicklung abzielten. Dies allerdings immer unter der Voraussetzung eines bestehenden Einkaufsmarktes innerorts.
Aufgrund uns vorliegender Fakten — absehbare Schließung des Einkaufsmarktes „In den Teilern“ durch HL, verbindliche Forderungen des Zentrenkonzeptes, Ansiedlungspolitik der Einzelhandelsunternehmen — befürwortete schließlich auch unsere Ortsbeiratsfraktion den Einleitungsbeschluss, um eine Versorgung innerhalb des Ortes, gerade für den nicht mobilen Teil der Bevölkerung, zu gewährleisten.
Deutlich wird hierbei das Dilemma des Ortsbeirates, der als ausschließlich beratendes Gremium der Verwaltung keinerlei Entscheidungsbefugnisse besitzt.