Mit Sicherheit zum Feuer

Feuerwehr Ebersheim nimmt an Fahrsihcerheitstraining in Finthen teil

Die Freiwillige Feuerwehr Ebersheim hat an einem Fahrsicherheitstraining für Einsatzfahrer auf dem Flugplatz in Finthen teilgenommen. Mit dem in Ebersheim stationierten Löschfahrzeug LF 16-TS galt es, verschiedene Situationen zu meistern, z.B. zu wissen, wie sich der LKW auf verschiedenen Fahrbahnzuständen verhält. So wurde zum Beispiel das Ausweichen von Hindernissen mit 30-50 km/h bei nasser Fahrbahn geprobt. Auch eine Vollbremsung bei schneeglatter Straße, die mittels Schaummittel simuliert wurde, war Bestandteil des Trainings. Bei diesem Sicherheitstraining ging es hauptsächlich darum, die Einsatzkräfte sicher und schnell zur Einsatzstelle zu bringen und dass der Fahrer lernt, richtig auf brenzlige Situationen im Straßenverkehr zu reagieren.

Wissen Sie, warum wir grundsätzlich im Einsatzfall mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind? Der Grund hierfür ist, dass wir nur in Verbindung mit dieser Warneinrichtung Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen dürfen, z.B. bei Rot über eine Kreuzung fahren. Eine Einsatzfahrt nur unter Blaulicht ist zwar möglich, gibt uns allerdings keine Sonderrechte. Kommt es zu einem Unfall während einer Einsatzfahrt, und der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs ist nicht mit Blaulicht in Verbindung mit Martinshorn gefahren, so trägt dieser die Schuld.

Wir bitten Sie daher um Verständnis, wenn wir auch nachts mit Sondersignal ausrücken, es dient letztendlich Ihrer und unserer Sicherheit.

Ein Kommentar:

  1. Netter Artikel und eine mehr als nur wünschenswerte Veranstaltung, hiervon sollte es bedeutend mehr geben! Allerdings nutzt das Fahrsicherheitstraining nichts, wenn die rechtlichen Bedingungen von Einsatzfahrten unklar sind.

    Kleine Verbesserung bzw. Information am Rande was das Straßenverkehrsrecht angeht:

    Leider werden -wie auch hier geschehen- oft die Begriffe Sonderrecht und Wegerecht sachlich nicht korrekt verwand.

    Die hierfür interessanten Paragraphen der StVO sind §27 Verbände, §35 Sonderrechte, §38 Blaues und gelbes Blinklicht und in erweitertem Sinne auch §36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten.

    Eine fehlende Wort-für-Wort Wiedergabe der Textpassagen sei mir verziehen, ich erwähne nachfolgend ein paar grundlegende Fakten.

    §35:
    Von Teilen der Verordnungen der StVO sind „Institutionen“ wie z.B. die Bundeswehr (und auch die NATO Verbündeten),die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur ERFÜLLUNG HOHEITLICHER AUFGABEN DRINGEND geboten ist. Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Verordnungen befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Auch Fahrzeuge die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, der Müllabfuhr oder der dt. Bundespost besitzen Sonderrechte.

    Sollen mehr als 30 Fahrzuege im geschlossenen Verband §27 fahren, bedarf dies einer Genehmigung sofern es sich nicht um Einsätze
    anlässlich von Notlagen und Unglücksfällen handelt.

    Klar geregelt ist auch folgendes im Abs. 8 und diesen Punkt übersehen oder missachten leider die Fahrzeugführer nur allzu oft: Die Sonderrechte dürfen NUR unter GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG der ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT und ORDNUNG ausgeübt werden.

    Doch was heißt das konkret? Ein Sonderrecht stellt z.B. die Möglickeit dar alle Straßen zu befahren (sofern die Traglastgrenzen nicht überschritten werden), auch in Halteverbotszonen zu stehen, Einbahnstraßen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu benutzen, auch nachts ohne Abblendlicht zu fahren (Fahndung), Sperrfächen zu befahren, Geschwindigkeitslimits zu übertreten oder eine rote Lichtzeichenanlage zu „missachten“.

    Wissen MUSS der Fahrzeugführer, dass mit dieser Verordnung AUSSCHLIESSLICH Tatbestände die dem Ordnungswidrigkeiten Gesetz unterliegen rechtfertigt werden können! Nötigungen (und das tun wir genau genommen leider zu häufig), gefährliche EIngriffe in den Straßenverkehr, das be- oder überfahren von geregelten Bahnübergangen die wegen eines herannahenden Zuges zum Halt auffordern unterliegen dem Strafrecht und sind von dieser Regel nicht tangiert. Kurz um, es ist mir als Fahrer eines oben genannten Fahrzeuges nicht erlaubt -auch wenn höchste Eile geboten ist- einen Menschen anzufahren oder anderweitig körperlich zu schädigen! Dies gilt auch für die Kollegen der Polizei beim Verkehrsregeln. Die Weisungen des Beamten habe auch ich erst einmal zu befolgen, auch wenn dieser bestrebt sein wird schnellstmöglich eine vorteilhafte Verkehrssituation für das bevorrechtigte Fahrzeug zu schaffen.

    Problem an dieser Verordnung: Andere Verkehrsteilnehmer erkennen bislang noch nicht, dass bei diesem Fahrzeug höchste Eile geboten ist.

    Daher §38 blaues und gelbes Blinklicht:

    Blaues Blinklicht ZUSAMMEN MIT dem Einsatzhorn ordnet ALLEN Verkehrsteilnehmern an SOFORT FREI BAHN zu schaffen. Diese opto-akustische Anordnung darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Die Verwendung von blauem Blinklicht dient der Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden.

    Es ist also keineswegs ein Spass für Fahrzeugführer mit Blaulicht und Sirene zu fahren, sondern sie machen hiermit -auch rechtlich- einen besonderen Anspruch geltend! Dies dient u.a. auch der Warnung der Mitbürger.

    Eines soll aber auch hier noch Erwähnung finden. Fahrzeugführer bevorrechtigter Fahrzeuge kehren auch unter Nutzung von Sonder- und dem Wegerecht (§38 Abs.1) die bestehenden und GRUNDSÄTZLICH für ALLE GÜLTIGEN Verkehrsregeln nicht um, sondern schränken diese lediglich zu ihren Gunsten ein. Das heißt konkret, wer Vorfahrt hat behält diese Grundsätzlich auch, muss aber dem Bevorrechtigten den Weg freimachen. Dieser Umstand wird Fahrern von Einsatzfahrzeugen regelmäßig vor Gericht zum Verhängnis und sie bekommen bei einem Unfall eine z.T. nicht unerhebliche Teilschuld.

    Also aus dem Sonder- und Wegerecht nicht ableiten, dass einem die Straße nun allein gehört und man sich selbst in einem rechtsfreien und unantastbaren Zustand befindet, genau das Gegenteil ist der Fall. Je mehr der Fahrer des Einsatzfahrzeuges in die Verkehrsregeln eingreift desto größer MUSS SEINE Vorsicht sein.

    Deshalb lieben Kollegen und Kameraden:

    Blaulicht an, Horn an und auch Hirn an!
    Den anderen Verkehrsteilnehmern frühzeitig das Herannahen anzeigen und nicht erst 30m vor der Kreuzung das Horn einschalten, da kann kein Verkehrsteilnehmer orten woher wir kommen.
    Lieber einmal defensiver Fahren und heil ankommen, als ein Leben lang mit einer Schuld klarkommen zu müssen.

    Deshalb liebe Verkehrsteilnehmer:

    Immer mal wieder den Blick in die Spiegel wagen! Tut nicht weh, ehrlich!
    Die Musik nur so laut aufdrehen, dass man ein Horn auch noch hören kann!
    Im Stau schon vorsorglich mal eine Rettungsgasse bilden und ein wenig Rangierabstand zum Vordermann lassen. Wer rechts steht fährt brav an den rechten Fahrbahnrand und alle anderen brav soweit nach links als möglich! Bitte Busspuren, Pannenstreifen ect. freihalten!
    Die Rettungsgasse auch nach dem ersten oder zehnten Fahrzeug freihalten, wir treten immer im Rudel auf!
    Bitte nicht urplötzlich abbremsen, wenn wir hinter Ihnen aufauchen. Ein Einsatzfahrzeuge unterliegen auch in höchster Eile den Gesetzen der Fahrphysik und können nicht innerhalb von Sekundenbruchteilen zum Stillstand gebracht werden, es sei denn ja es denn wir haben sie als zusätzlichen Bremsblock an der Frontstoßstange. Man kann auch gasgeben -sozusagen eine Flucht vor uns- und dann an geeigneter Stelle den Weg freimachen.

    Sperrflächen, Halteverbote und Feuerwehrzufahrten respektieren und nicht zustellen wie z.B. regelmäßig in der Dresdener Straße. Auffällig wieviele Eltern hier nur mal eben schnell die Kinder wegbringen/holen und dabei den Weg versperren. Übrigens das Parken auf der linken Fahrbahnseite (also im Gegenverkehr)ist nur in Einbahnstraßen erlaubt. Amüsant zu sehen wie Mütter sich beim Ausparken abmühen und die vorher eingesparten Minuten wieder verlieren, weil man ja so unheimlich schlecht den entgegenkommenden Verkehr sieht. Vielleicht hat es einen Grund warum das linksparken nicht erlaubt ist …. man könnte glatt den Eindruck haben

    Die großen Einsatzfahrzeuge brauchen Platz, Material muss entnommen werden, eine Drehleiter muss abgestützt werden und im Normalfall wird nicht senkrecht angeleitert. Wem das zu theoretisch ist, dem sei gesagt, dass hier vielleicht ein Besuch bei den Ebersheimer Wehrkameraden hilfreich ist, die zeigen bestimmt gerne wieviel Platz man mit einem LÖschfahrzeug oder einer Drehleiter benötigt. Wer lieb fragt, kann vielleicht sogar mal sein Örtchen aus einem ganz anderen Blickwinkel betrachten.

    Und zu guter letzt noch eine weitere Bitte an die Verkehrteilnehmer. Fahrt doch bitte an Einsatzstellen umsichtig und langsam, haltet vielleicht mal einen Meter mehr Abstand zu einem Einsatzfahrzeug und fahrt uns nicht über die Füße. Das wäre sooooo lieb!

    Auf eine weiterhin gute, friedliche gemeinsame Straßennutzung.

    von einem der beide Seiten kennt

    die „Zivile“ und die „Einsatzkräfte“
    die Hauptamtliche und die Freiwillige
    die Rote und die Weiße
    die große und die Kleine
    die als Fahrer und die als Besatzung

    lg Torsten

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